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Doppellieferung, Fehlkauf, Leseexemplar: wohin mit übrigen Büchern?

Drei Bücher liegen auf dem Tisch, und jedes hat eine eigene Geschichte. Das erste war gut besprochen, entpuppte sich aber nach 80 Seiten als Fehlkauf. Das zweite, der Jugendroman „Elias & Laia“, kam doppelt im Paket an, obwohl nur ein Exemplar bestellt war. Das dritte lag als Leseexemplar in einem Vorschaupaket des Rowohlt Verlags und passt schlicht nicht ins eigene Leseprofil. Wer viel liest, kennt solche Stapel.

Für jede dieser Situationen gibt es einen sinnvollen Umgang, und bei einer davon lohnt sich ein kurzer Blick ins Gesetz.

Die Doppellieferung: erst den Händler informieren

Wird ein Buch versehentlich zweimal geliefert, liegt die Versuchung nahe, das zweite Exemplar einfach zu behalten oder zu verschenken. Rechtlich ist das in der Regel nicht in Ordnung. Zwar bestimmt § 241a des Bürgerlichen Gesetzbuchs, dass durch die Lieferung unbestellter Ware keine Ansprüche gegen Verbraucher entstehen. Diese Regel soll aber vor unseriösen Geschäftsmethoden schützen, etwa vor Firmen, die ungefragt Waren schicken und dann eine Rechnung hinterherschieben.

Für Irrtümer gilt eine Ausnahme. War die Sendung nicht für den Empfänger bestimmt oder beruht sie erkennbar auf einem Versehen, behält der Händler seine Ansprüche. Eine offensichtliche Doppellieferung fällt genau in diese Kategorie. Der Händler kann das zweite Exemplar zurückverlangen.

Am einfachsten ist es deshalb, den Händler kurz per E-Mail oder über das Kundenkonto zu informieren. Üblicherweise schickt der Händler daraufhin ein kostenloses Rücksendeetikett, manchmal lässt er das zweite Exemplar auch aus Kulanz beim Kunden, weil sich die Rücksendung für ein einzelnes Buch nicht lohnt. Diese Entscheidung liegt aber beim Händler. Erst wenn er ausdrücklich auf die Rücksendung verzichtet, darf das Buch weitergegeben werden.

Eine Doppellieferung ist übrigens nicht dasselbe wie eine doppelte Bestellung. Wer versehentlich zweimal auf „Kaufen“ geklickt hat, kann das überzählige Exemplar bei Online-Käufen im Rahmen des Widerrufsrechts zurückschicken.

Der Fehlkauf: Tauschen statt verstauben lassen

Ein Buch, das nach 80 Seiten nicht überzeugt, hat im eigenen Regal wenig Zukunft. Zurückgeben lässt es sich meist nicht mehr, denn im Laden gibt es kein gesetzliches Rückgaberecht, und bei Online-Käufen kann der Händler für ein deutlich angelesenes Buch Wertersatz verlangen. Das heißt aber nicht, dass das Buch schlecht ist. Es hat nur den falschen Leser erwischt.

Genau dafür gibt es Tauschbörsen. Im Netz funktionieren sie entweder über ein Punktesystem, bei dem jedes verschickte Buch ein Guthaben bringt, oder als direkter Tausch Buch gegen Buch. Auch in Lesekreisen, sozialen Netzwerken und Buchgruppen werden Bücher häufig angeboten, oft mit dem Hinweis, dass wegen des Portos nur innerhalb Deutschlands verschickt wird. Wer im Gegenzug etwas von der eigenen Wunschliste bekommt, hat aus einem Fehlkauf einen Gewinn gemacht.

Damit ein Tausch fair abläuft, helfen ein paar Grundregeln. Der Zustand des Buches sollte ehrlich beschrieben werden, also ob es Knicke im Rücken, Anstreichungen oder einen Stempel hat. Beide Seiten sollten vorher klären, wer das Porto trägt; für Bücher bietet die Deutsche Post mit der Büchersendung einen günstigeren Tarif als für ein normales Päckchen. Und wer ein Buch versprochen hat, verschickt es zügig. Tauschgemeinschaften leben vom Vertrauen, und ein einziger nicht eingehaltener Tausch spricht sich schnell herum.

Der Fehlkauf hat noch eine zweite Seite. Wer regelmäßig nach 80 Seiten abbricht, kann beim nächsten Kauf zunächst eine Leseprobe anschauen. Viele Verlage stellen die ersten Seiten eines Buches kostenlos online, und auch in der Buchhandlung lässt sich ein Kapitel anlesen, bevor die Kasse klingelt.

Das Leseexemplar: weitergeben ja, verkaufen nein

Leseexemplare sind ein Sonderfall. Verlage verschicken sie vor dem Erscheinungstermin an Buchhandlungen, Presse, Rezensentinnen und Rezensenten, damit ein Buch schon vor dem Verkaufsstart besprochen und empfohlen werden kann. Häufig handelt es sich um unkorrigierte Fassungen mit schlichtem Umschlag und dem Aufdruck „unverkäuflich“.

Vorschaupakete enthalten oft Titel aus dem gesamten Programm, nicht nur aus dem Bereich, über den jemand schreibt. Wer sich auf Kinder- und Jugendbücher spezialisiert hat, erhält so auch mal einen Roman für Erwachsene. Ein solches Exemplar zu verkaufen, widerspricht dem Zweck. Es an jemanden weiterzugeben, der das Buch tatsächlich lesen und vielleicht besprechen möchte, ist dagegen im Sinne des Verlags.

Öffentliche Bücherschränke als einfachste Lösung

Wer keine Lust auf Tauschkorrespondenz hat, findet in vielen Städten öffentliche Bücherschränke. Die Regeln sind einfach: Bücher hineinstellen, andere herausnehmen, alles kostenlos und ohne Anmeldung. Umgebaute Telefonzellen, Holzschränke auf Marktplätzen oder Regale in Bibliotheken und Stadtteilzentren dienen als Tauschorte.

Für Fehlkäufe in gutem Zustand sind sie ideal. Leseexemplare gehören eher in einen gezielten Tausch, weil sie noch Fehler enthalten können, die in der endgültigen Ausgabe korrigiert sind. Und eine Doppellieferung wandert erst dorthin, wenn der Händler auf die Rücksendung verzichtet hat.

Ein kleiner Tipp für den Tausch: Eine eigene Wunschliste macht das Angebot attraktiver. Wer schreibt, welche Titel er sucht, bekommt schneller eine Antwort als jemand, der nur „Buch gegen Buch“ anbietet.

Bleibt die Frage, wie viele der Bücher in einem öffentlichen Bücherschrank selbst einmal Fehlkäufe waren – und wie viele davon beim nächsten Leser genau richtig landen.

Häufige Fragen

Darf man eine Doppellieferung behalten?

In der Regel nicht. Nach § 241a BGB entstehen zwar keine Ansprüche gegen Verbraucher, wenn ihnen unbestellte Ware geschickt wird. Das gilt aber ausdrücklich nicht, wenn die Lieferung nur versehentlich erfolgt ist und der Empfänger das erkennen konnte. Bei einer offensichtlichen Doppellieferung kann der Händler die Ware also zurückverlangen. Sinnvoll ist, ihn zu informieren; üblicherweise schickt er ein Rücksendeetikett, die Kosten trägt dann der Händler.

Was ist ein Leseexemplar?

Ein Leseexemplar ist ein Vorabdruck, den Verlage vor dem Erscheinen eines Buches an Buchhandlungen, Presse und Rezensenten verschicken. Oft ist der Text noch nicht endgültig korrigiert, und der Umschlag trägt einen Hinweis wie „unverkäuflich“. Leseexemplare sollen den Handel und die Kritik auf ein Buch aufmerksam machen. Weiterverkaufen sollte man sie deshalb nicht, weitergeben oder tauschen ist dagegen verbreitet und wird von Verlagen meist hingenommen.

Wo kann man Bücher kostenlos tauschen?

Möglichkeiten gibt es viele: Online-Tauschbörsen, bei denen gegen Punkte oder direkt Buch gegen Buch getauscht wird, Tauschregale in Bibliotheken, Cafés und Nachbarschaftszentren sowie öffentliche Bücherschränke, die in vielen deutschen Städten stehen. Auch im Freundeskreis oder in Lesekreisen wandern Bücher oft weiter. Wer online tauscht, sollte Portokosten und den Zustand des Buches ehrlich angeben, damit der Tausch fair bleibt.

Kann man ein gekauftes Buch zurückgeben, das nicht gefällt?

Bei Käufen im Laden besteht kein gesetzliches Rückgaberecht, viele Buchhandlungen tauschen aber aus Kulanz ungelesene Bücher mit Kassenbon um. Bei Online-Käufen gilt das gesetzliche Widerrufsrecht von 14 Tagen. Für Gebrauchsspuren, die über ein Prüfen der Ware hinausgehen, kann der Händler allerdings Wertersatz verlangen. Für einen echten Fehlkauf nach vielen gelesenen Seiten bleibt meist nur das Weitergeben oder Tauschen.

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