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Regeln zur Verwendung von Buchrezensionen: was Verlage zitieren dürfen

Ein Buch, das man nicht aus der Hand legen kann: Sätze dieser Art stehen auf unzähligen Buchrückseiten, in Verlagsvorschauen und bei Onlinehändlern. Oft stammen sie aus Rezensionen, auch aus Besprechungen in Blogs und auf Leseportalen. Ob und wie ein Verlag sie verwenden darf, ist keine Selbstverständlichkeit. Rezensionen sind eigene Texte und genießen Urheberrechtsschutz.

Musterregeln des Börsenvereins

Um den Umgang zu vereinfachen, hat der Börsenverein des Deutschen Buchhandels Regeln zur Verwendung von Buchrezensionen formuliert. Rezensierende können erklären, dass sie diese Regeln anerkennen. Dann dürfen Verlage kurze Auszüge ohne Einzelgenehmigung und ohne Vergütung verwenden. Im Februar 2014 legte auch das Kinder- und Jugendbuchportal Buecherkinder.de eine eigene, an diesem Vorbild orientierte Erklärung vor.

Die wichtigsten Punkte

Der Kern solcher Regeln lässt sich in wenigen Bedingungen zusammenfassen:

  • Ein Auszug umfasst höchstens fünf Sätze; mehrere Fragmente sind erlaubt, solange sie zusammen diesen Umfang nicht überschreiten.
  • Das Zitat wird wörtlich wiedergegeben, nicht sinnentstellend gekürzt und darf der Tendenz der Besprechung nicht widersprechen.
  • Genutzt wird es nur zur Bewerbung des besprochenen Titels oder weiterer Bücher derselben Autorin.
  • Die Quelle wird genannt, also das Medium der Erstveröffentlichung und nach Möglichkeit der Name der Rezensentin.

Erlaubt sind übliche Werbemittel online und offline, Einträge in Katalogen und Datenbanken des Buchhandels, der Bibliotheken und im Verzeichnis lieferbarer Bücher, außerdem Pressearbeit, Lizenzgeschäft und Veranstaltungen wie Lesungen und Messen. Längere Passagen oder vollständige Rezensionen brauchen weiterhin eine gesonderte Erlaubnis. Gastrezensionen waren in der Buecherkinder-Erklärung ausgenommen.

Rezensionsexemplare

Zu solchen Erklärungen gehört meist auch ein Absatz über Rezensionsexemplare. Sie werden zur Besprechung überlassen und dürfen nicht weiterverkauft werden. Sperrfristen des Verlags sind einzuhalten. Umgekehrt behalten sich Rezensierende vor, ein zugesandtes Buch nicht zu besprechen, und unverlangt eingesandte Exemplare werden weder bezahlt noch zurückgeschickt.

Warum solche Regeln beiden Seiten helfen

Für Verlage schaffen die Regeln Rechtssicherheit. Sie müssen nicht bei jeder einzelnen Rezensentin nachfragen, bevor ein Satz in die Vorschau oder auf die Produktseite wandert, und sie wissen, in welchem Rahmen sie sich bewegen. Für Rezensierende wiederum ist klar, dass ihre Worte nicht aus dem Zusammenhang gerissen oder ins Gegenteil verkehrt werden dürfen. Eine verhaltene Besprechung wird so nicht zur begeisterten Empfehlung zurechtgeschnitten. Die Anerkennung gilt unbefristet, kann aber jederzeit für künftige Rezensionen widerrufen werden.

Ein letzter, oft vergessener Punkt: Verlage sollen die Nutzung eines Auszugs formlos mitteilen. Wer seine Sätze plötzlich auf einem Buchumschlag entdeckt, erfährt dann wenigstens vorher davon.

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